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(dd) Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG

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Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe ganz allgemein, das heißt auch die nach kirchlichem Recht ungültige Ehe, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um diesen Schutzauftrag zu erfüllen, muss der Staat gegebenenfalls Gesetze erlassen, die im Widerspruch zu den kirchlichen Vorgaben stehen. Insoweit kann es sich bei diesen Regelungen um ein „für alle geltendes Gesetz“ handeln, das an der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu messen ist.271

Diese Kollision wirkt sich unter anderem auch im Bereich des Arbeitsrechts aus, da die Arbeitsgerichte bei der Überprüfung von Kündigungsentscheidungen kirchlicher Arbeitgeber aufgrund einer ungültigen Zivilehe die divergierenden Rechtspositionen im Sinne der Abwägungslehre in einen schonenden Ausgleich zu bringen haben.272 Dabei muss das kirchliche Eherecht nicht zwingend als Antagonist des grundrechtlichen Eheschutzes gesehen werden. Vielmehr befand das BAG bereits im Jahr 1978, dass die Institutionalisierung der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG durch die „Unauflöslichkeitsformel“ des kirchlichen Eherechts sogar gestärkt werde.273

Die Grundrechte wirken – wie Art. 1 Abs. 3 GG herausstellt – unmittelbar nur im Verhältnis des Einzelnen zum Staat.274 Soweit daher durch die mittelbare Grundrechtswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG über die unbestimmten Rechtsbegriffe des Privatrechts in die Rechte der Kirche als nichtstaatliche Institution eingegriffen wird, hat das einschränkende Gesetz den Anforderungen der Schrankenregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu genügen.275 Somit muss im Arbeitsrecht bei der Auslegung der Rechtsbegriffe des „wichtigen Grundes“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sichergestellt sein, dass die Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt.276

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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