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(4) Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen

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Bis zur Novellierung der Grundordnung war es problematisch zu bestimmen, inwieweit schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. eine Kündigungsmöglichkeit für konfessionslose Mitarbeiter eröffneten. Die Vorschrift war mit Blick auf die abgestuften Anforderungen an die persönliche Lebensführung in Art. 4 GrOkathK a.F. zu bewerten. Von konfessionslosen Mitarbeitern durfte die Kirche gem. Art. 4 Abs. 4 GrOkathK a.F. nur eine private Lebensführung erwarten, die die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht gefährdete oder ihr feindlich gesinnt war. Somit musste entweder der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. hinsichtlich konfessionsloser Mitarbeiter restriktiv ausgelegt werden oder es war den Wertungen des Art. 4 GrokathK a.F. in besonderer Weise bei der Interessenabwägung des Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F. Rechnung zu tragen.281

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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