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(5) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind

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Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte einige Verhaltensweisen, die nach katholischem Selbstverständnis eine eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche offenbarten und damit eine Kündigungsmöglichkeit eröffnen konnten. Hierzu zählten „vor allem“ und daher nicht abschließend Fälle des Glaubensabfalls, der Verunehrung der Eucharistie, der Gotteslästerung, des Hervorrufens von Hass und Verachtung gegen die Religion sowie bestimmte, gegen die Kirche gerichtete Straftaten.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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