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(cc) Kirchliche Bewertung einer ungültigen Ehe

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Die Eingehung einer ungültige Ehe wird von der katholischen Glaubenslehre als schwerer Sündenfall erkannt. Sie bewirkt insbesondere die Verweigerung der Eucharistiegemeinschaft gem. c. 915 CIC, sodass den „[…] hartnäckig in offenkundiger Sünde verharrenden […]“ Betroffenen die Spende der Kommunion zu verweigern ist.267

Die katholische Bewertung einer ungültigen Ehe unterscheidet sich erheblich von der Verfehlung in Gestalt außerehelichen Zusammenlebens in bestehender Ehe, da durch das außereheliche Verhältnis nicht der durch die Wiederehe erreichte „[…] Grad an Publizität, Festigkeit und Rechtsförmlichkeit […]“ des Fehlverhaltens erreicht wird.268 Eine Verweigerung der Kommunionsspende ist gerade nicht vorgesehen. Um die Aussöhnung der Ehegatten nicht zu gefährden, halten sich katholische Arbeitgeber daher sogar mit der Sanktionierung außerehelicher Beziehungen bewusst zurück.269 Der Erhalt des Ehebandes ist von derart zentraler Bedeutung, dass für kirchliche Ehenichtigkeitsprozesse das Amt des Ehebandverteidigers (defensor vinculi) geschaffen wurde, der zur Sicherung des Bestands des Ehebandes mit diversen Prozessrechten ausgestattet ist (c. 1432 CIC) und damit gewissermaßen zum Gegenspieler der klagenden Parteien avanciert.270

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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