Читать книгу Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding - Страница 49

(2) Kirchenaustritt

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Der Kirchenaustritt ist zwar „theologisch unmöglich“277, die Abgabe einer Austrittserklärung vor der zuständigen staatlichen Stelle jedoch ein von der Kirche scharf sanktioniertes Fehlverhalten. Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 4 GrOkathK differenzierte Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. bis zur Überarbeitung im Jahr 2015 nicht hinsichtlich der Kirche, aus der der Betreffende austritt. Die Literatur plädierte mit teleologischen Argumenten dafür, Austritte zum Zwecke der Konversion nicht unter den Sanktionstatbestand zu fassen.278 Vor der Neuregelung war insbesondere streitig, ob der Kirchenaustritt aus der katholischen Kirche einen absoluten Kündigungsgrund darstellte.279

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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