Читать книгу Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding - Страница 60

3. Zusammenfassung und Stellungnahme

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Durch die Aufstellung von Loyalitätsanforderungen machten die Kirchen von ihrem verfassungsmäßigem Recht zur Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten Gebrauch.306 Die in der GrOkathK und der EKD-RL kodifizierten Loyalitätsanforderungen fördern die Erreichung der Ziele der kirchlichen Dienstgemeinschaft (Verkündung, Liturgie und Caritas/Diakonie), indem sie sicherstellen, dass die mit dem kirchlichen Sendungsauftrag betrauten Personen die Glaubwürdigkeit der Mission nicht gefährden. Anders als in der EKD-RL wird in der GrOkathK bei den Rechtsfolgen von Verstößen gegen die kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten hinsichtlich der Konfession der Mitarbeiter differenziert.

Das katholische Eherecht hat einen großen Einfluss auf die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Kirche und Dienstnehmer. Da dem „Eheband“ die Bedeutung eines heiligen Sakraments zugesprochen wird, können Verstöße gegen die kanonischen Eheregelungen arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen und sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Durch die Reform der GrOkathK wurden die Anforderungen einer auf diesen Grund gestützten Kündigung insofern erhöht, als dass für leitende Angestellte und Erzieher bzw. Erzieherinnen nicht mehr ohne Weiteres die für den Kündigungsausspruch erforderliche Gefährdungslage für die kirchliche Glaubwürdigkeit angenommen werden kann. Die dem Fall IR zugrunde liegende Kündigung hätte damit nach der Reform nicht mehr auf den streitgegenständlichen Sachverhalt der Wiederheirat gestützt werden können.307 Es bleibt allerdings dabei, dass die GrOkathK hinsichtlich der Wirksamkeit der Eheschließung nach der Konfession ihrer Mitarbeiter differenziert. Lediglich katholische Mitarbeiter sind dem Grunde nach an das katholische Eherecht gebunden, wobei die Rechtsfolgen je nach Einbindung in den kirchlichen Sendungsauftrag variieren.

Die zivilrechtlich wirksame Wiederheirat berechtigte aus Sicht der evangelischen Kirche hingegen bereits vor Reform der EKD-RL nicht ohne Weiteres zu einer Kündigung, da die evangelische Kirche die Wiederheirat von Geschiedenen unter bestimmten Bedingungen anerkennt.308 Ferner sah die EKD-RL stets eine Interessenabwägung vor (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EKD-RL a.F.). Eine konfessionelle Differenzierung fand ebenfalls nicht statt.

Das mehrheitliche Beibehalten des „status quo“309 nach Reformierung der Loyalitätsanforderungen beider Kirchen erfährt teilweise Kritik.310 Gleichwohl würden sich die Kirchen durch den vollständigen Verzicht auf ihre Loyalitätsanforderungen (z.B. aufgrund der Lage des Arbeitsmarktes) dem Vorwurf der Beliebigkeit aussetzen.311 Dieser Kritikpunkt wird allerdings fragwürdig, wenn die Kirchen durch zu enggefasste Anforderungsprofile Gefahr liefen, ihre selbstaufgestellten Regelungen unangewendet zu lassen, um eine Stelle besetzen zu können. Es rückt in diesem Zusammenhang die Frage in den Fokus, inwieweit die Kirchen angesichts knapper personeller Ressourcen aufgrund von Angebot und Nachfrage den von ihr selbst aufgestellten Regelungen gerecht werden können. Bereits jetzt arbeiten viele nicht-konfessionelle Mitarbeiter für kirchliche Einrichtungen, weil schlichtweg nicht genügend getaufte Bewerber für die erforderlichen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.312 Hierdurch könnten die Kirchen gehalten sein, Verhaltensweisen zu ignorieren, die dem Papier nach ein Einschreiten erfordern, eine Sanktion aber aus Personalnot oder anderen wirtschaftlichen Faktoren untunlich erscheint.313

Können die Loyalitätsanforderungen unter diesen Umständen noch für die staatlichen Gerichte bindend festlegen, was zur Erfüllung des Sendungsauftrag zwingend erforderlich ist? Eine Antwort hierauf kann nur unter Berücksichtigung des Telos der jeweiligen Regelung gefunden werden. Denn die konsequente Einhaltung der Loyalitätsanforderungen dient der Sicherung kirchlicher Glaubwürdigkeit.314 Wenn die Kirchen durch ihre tatsächliche Personalpraxis diese Zielsetzung konterkarieren, entwerten sie ihre selbstaufgestellten Regeln. Und wenn sie aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt gezwungen sein sollten, Regelungen unangewendet zu lassen, sind diese Regelungen den wirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.315 Insoweit mag für die Zukunft der Loyalitätsobliegenheiten gelten, was Bischof Overbeck unter Verweis auf ein Lied von Wolf Biermann wegen der Herausforderungen des Dritten Weges einmal so treffend ausdrückte: „Nur wer sich ändert, bleibt sich treu“316.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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