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IV. Weitere Änderungen von 1924 bis 1930

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Nach der Neubekanntmachung der RStPO in der Fassung der Änderungen der EmmingerVO nahm die Zahl der legislativen Maßnahmen in der zweiten Hälfte der 1920er Jahre ab. Von Bedeutung war zunächst das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1925, nach dem die Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme durch das Gericht bei allen Verfahren vor dem Amtsrichter, dem Schöffengericht und den Landgerichten nur noch bei Übertretungen oder Privatklageverfahren galt.[64]

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