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1. Die Haftrechtsnovelle vom 27. Dezember 1926 – „Lex Höfle“
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Der Tod des ehemaligen Reichspostministers Höfle in Untersuchungshaft war Auslöser einer Novelle des Untersuchungshaftrechts,[65] die sich teilweise auf die Entwürfe aus den Jahren 1909 und 1919 stützte. Ziel war eine deutliche Verkürzung der Haftdauer durch die Abschaffung der Haftfristsetzung während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, da sich gezeigt hatte, dass die Fristsetzung letztlich zu unnötigen Voruntersuchungen und einer Verlängerung der Haftdauer in der Praxis führte.[66] Der Verhaftete konnte nun ein Haftprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung beantragen, wobei der Haftprüfungstermin im Regelfall binnen einer Woche stattfinden musste. Für eine bessere Vorbereitung der Verteidigung war maßgeblich, dass auch im amtsgerichtlichen Verfahren das wesentliche Ergebnis der Ermittlung in die Anklageschrift aufgenommen werden musste, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hatte.[67] Auch sonst war die Staatsanwaltschaft angehalten, bei Vergehen den Inhalt der Anklageschrift entsprechend zu gestalten. Weiterhin wurde die Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger eingeschränkt, indem nur noch eine richterliche Überwachung zulässig war.
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Neben den Änderungen zur Untersuchungshaft wurde § 53 Abs. 1 RStPO durch ein Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige hinsichtlich des Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts ergänzt, soweit ein verantwortlicher Redakteur bestraft werden konnte. In § 245 Abs. 1 RStPO wurde die Möglichkeit der Zurückweisung von präsenten Beweismitteln kodifiziert, wenn die Beweiserhebung zur Prozessverschleppung dienen sollte.