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2. Sondergerichtsverfahren
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Die schon in der Weimarer Republik für bestimmte Straftaten bestehenden Sondergerichte wurden durch die VO über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933[134] auf eine neue Grundlage gestellt. In jedem Oberlandesgerichtsbezirk wurde ein Sondergericht mit einem eng begrenzten Zuständigkeitsbereich für staatsgefährdende Straftaten errichtet, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte gegeben war. Durch eine „schnelle und nachdrückliche Ausübung der Strafgewalt“ sollten Staatsfeinde beseitigt bzw. abgeschreckt werden, um den „reibungslosen Gang der Staatsmaschine“ nicht zu stören.[135] Dazu wurden die Zuständigkeiten schon kurze Zeit später auf weitere Strafsachen, wie Sprengstoffverbrechen, Gewalttaten gegen Justizangehörige und weitere neu geschaffene Tatbestände zur Bekämpfung von Gegnern des NS-Regimes ausgedehnt.[136]
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Auch wenn sich das Verfahren vor den Sondergerichten im Grundsatz nach der RStPO und dem GVG richtete, gab es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einige Sonderregelungen, die im Wesentlichen dem schon aus der Weimarer Zeit bekannten sondergerichtlichen Verfahren folgten (vgl. Rn. 4 f., 31). Weiterhin wurden Richter und Staatsanwälte durch Äußerungen aus der Ministerialverwaltung nachdrücklich dazu aufgerufen, die Rechtspraxis dem Charakter des sondergerichtlichen Verfahrens als Notbehelf anzupassen, um staatsgefährdende Verbrechen „schnell und gründlich aus[zu]rotten“.[137] Die gerichtliche Voruntersuchung sowie der Eröffnungsbeschluss wurden abgeschafft und die Ladungsfristen verkürzt. Eine mündliche Verhandlung über den Haftbefehl fand nicht statt. Auch wenn dem unverteidigten Beschuldigten bei Anordnung der Hauptverhandlung zunächst stets ein Pflichtverteidiger bestellt werden musste, waren seine Verteidigungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt, dass das Sondergericht eine Beweiserhebung ablehnen konnte, wenn es überzeugt war, dass diese für die Wahrheitsermittlung nicht erforderlich war. Eine effektive Kontrolle der Entscheidungen der Sondergerichte war ausgeschlossen, da es keine Rechtsmittel gab. Es bestand lediglich die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags, der zugunsten des Verurteilten auch eingelegt werden konnte, „wenn Umstände vorliegen, die es notwendig erscheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen“.[138]