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3. Erneute Reformdiskussion ab 1928

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1928 beriet der 35. Deutsche Juristentag in Salzburg erneut über eine Strafprozessreform und belebte dabei die Forderungen nach einem Ausbau des kontradiktorischen Elements, insbesondere im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme.[70] Allerdings stieß schon ein Jahr später auf der Breslauer Tagung der Deutschen Landesgruppe der IKV die Ausdehnung des Kreuzverhörs auf überwiegende Ablehnung.[71] Es zeigte sich, dass sich mit der Wendung zum zweckorientierten Täterstrafrecht die Forderung „Soziales Strafrecht – liberaler Strafprozess“ praktisch nicht verwirklichen ließ. Vielmehr begründete das zweckorientierte Täterstrafrecht stets zumindest die Gefahr, das Interesse an der Bekämpfung des Rechtsbrechers[72] über die rechtsstaatlichen Garantien im Strafverfahren zu stellen.[73]

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Einen letzten großen Reformversuch brachte die Reichsregierung am 20. Mai 1930 im Reichsrat ein mit dem Ziel einer strafrechtlichen Gesamtreform, einschließlich des Strafvollzugsgesetzes.[74] Die strafverfahrensrechtlichen Vorschläge bauten auf den durch die EmmingerVO geschaffenen Rechtszustand auf. Hervorzuheben sind die Einschränkung der Zuständigkeit des Amtsrichters als Einzelrichter, die weitere Auflockerung des Verfolgungszwangs,[75] die Beschränkung der richterlichen Voruntersuchung bei gleichzeitigem Bedeutungszuwachs der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren, strengere Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft, die Erweiterung des Wiederaufnahmeverfahrens und die Einführung eines Adhäsionsverfahrens. Diese Überlegungen waren aber angesichts der massiven politischen Brüche in den letzten Jahren der Weimarer Republik zum Scheitern verurteilt.

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