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2. Sonstige Änderungen

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Das Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts vom 30. April 1926 hob §§ 435, 444 Abs. 2 S. 3 RStPO auf und führte damit zu einer vollständigen Trennung des militärischen Disziplinarrechts vom Militärstrafrecht.[68] Das Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929[69] schuf ein separates Regelungswerk über die Auslieferung von Ausländern auf Ersuchen eines anderen Staates und fügte die heute im Wesentlichen noch geltenden § 154b (damals § 154a), § 456a in die RStPO ein.

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