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3. Errichtung des Volksgerichtshofes

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Der Sicherung der nationalsozialistischen Herrschaft diente auch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934.[139] Es verschärfte die Vorschriften zum Hoch- und Landesverrat, da „der Treubruch des Volksgenossen gegenüber der Volksgemeinschaft“ zukünftig die „Ausmerzung des Schuldigen aus der Volksgemeinschaft“ bedeuten müsse.[140] Zur prozessualen Umsetzung dieses Ziels wurde als besonderes Gericht für Hochverrats- und Landesverratssachen der Volksgerichtshof errichtet, der die erstinstanzliche Zuständigkeit des Reichsgerichts für derartige Taten übernahm. Die Verfahrensordnung des Volksgerichtshofes basierte zunächst, abgesehen von einigen Spezialvorschriften, auf den bisherigen Regelungen über das Verfahren vor dem Reichsgericht in erster Instanz. Der Beschuldigte konnte einen Verteidiger jedoch nur mit Zustimmung des Vorsitzenden wählen, um sicherzustellen, dass die Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof nicht zur „Plattform politischer Brandreden oder anwaltlicher Lärmpropaganda“ gemacht wurde.[141] Die Voruntersuchung entfiel, wenn sie nach Ermessen der Anklagebehörde, also des Oberreichsanwalts, nicht erforderlich war. Der Eröffnungsbeschluss wurde durch die Anordnung der Hauptverhandlung des Vorsitzenden ersetzt. In § 433 RStPO wurde die Zulässigkeit der Vermögensbeschlagnahme beim Verdacht des Hoch- oder Landesverrats erweitert.

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Zugleich wurde das 1926 eingeführte kontradiktorische Haftprüfungsverfahren (vgl. Rn. 19) für alle Strafverfahren abgeschafft, da es sich als unerträgliche Behinderung der Strafjustiz erwiesen habe.[142] Allerdings war jederzeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig war; auch die Haftbeschwerde als Rechtsbehelf des Verhafteten blieb bestehen.[143]

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Mit Gesetz vom 18. April 1936 wurde der Volksgerichtshof dann zu einem ordentlichen Gericht erhoben und die personelle Zusammensetzung seiner Richterschaft neu organisiert.[144]

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