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B. Entwicklung im Nationalsozialismus
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Während der nationalsozialistischen Herrschaft kam es zu grundlegenden Änderungen im Strafverfahrensrecht, obwohl die RStPO in ihrem Kern nicht geändert wurde, sondern weiterhin formale Grundlage des Strafverfahrens blieb. Dennoch konnte sich das Strafverfahrensrecht der radikalen Neuorientierung des materiellen Strafrechts, das ganz in den Dienst der nationalsozialistischen Ideologie treten sollte,[98] nicht entziehen. Die Entwicklung lässt sich grob in drei zeitliche Abschnitte unterteilen.[99] In der Anfangszeit bis etwa Mitte 1935 dienten die Gesetzesänderungen und NotVO vor allem dem Zweck, die Strafjustiz als ein Mittel der Bekämpfung des politischen Gegners zu nutzen und so die Machtstellung der Reichsregierung unter Hitler zu sichern. Nachdem sich die Position der Nationalsozialisten konsolidiert hatte und mit dem Gesetz vom 28. Juni 1935 eine Reihe zentraler strafverfahrensrechtlicher Forderungen aus der Reformdiskussion seit 1933 umgesetzt worden waren, standen die Jahre 1936 bis 1939 im Zeichen der Vorbereitung einer Gesamtreform des Strafverfahrensrechts. Mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges ging es dann zum einen um die Vereinfachung der Strafrechtspflege sowie eine Entlastung von weniger kriegswichtigen Aufgaben und zum anderen um die rücksichtslose und schnelle strafrechtliche Sanktionierung von sog. Volksschädlingen und anderen Straftaten, die sich gegen die Wehrkraft des deutschen Volkes richteten.