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a) Haftungsbegriff und Haftungsbeschränkung
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Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergibt sich die Frage, wieweit der Schuldner für seine Pflichten einstehen muss und womit er „haftet“.
Der Begriff der Haftung wird in zwei unterschiedlichen Sinnvarianten gebraucht:
(1) Haften = zum Schadensersatz verpflichtet sein (zB: „A haftet dem B auf Schadensersatz“ = „A ist dem B zum Schadensersatz verpflichtet“). Dieser Haftungsbegriff ist im Terminus „Gefährdungshaftung“ und „Haftpflicht“ enthalten.
(2) Haften = mit der Person oder mit dem Vermögen für die Erfüllung einer Pflicht einstehen müssen. Dieser Haftungsbegriff bezeichnet nicht die Verpflichtung, sondern setzt sie voraus und bezieht sich auf den Umfang, in dem die Güter des Verpflichteten der Zwangsvollstreckung wegen der Verpflichtung unterworfen sind. In diesem Sinne spricht man von „Beschränkung der Haftung“ („Gesellschaft mit beschränkter Haftung“), „Haftung mit dem gesamten Vermögen“.
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Um den zuletzt genannten Haftungsbegriff geht es in unserem Zusammenhang. Der Schuldner haftet für seine Verbindlichkeiten grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen, dh mit allen seinen geldwerten Rechtspositionen. Jeder Vermögensgegenstand steht im Prinzip dem Zugriff der Gläubiger offen. Freilich kann die Vermögenshaftung in einem Sozialstaat nur bis zu einer gewissen Grenze gehen: Dem Schuldner muss ein Minimum an materiellen Lebensmöglichkeiten bleiben. In diesem Zusammenhang erweist es sich, dass die Bereiche des Persönlichen und des Wirtschaftlichen ineinander übergreifen. Ein Schuldner, dem man alles Gut und Einkommen wegnähme, wäre seiner Existenz beraubt. Das Vollstreckungsrecht darf es daher nicht zulassen, dass dem Schuldner die materiellen Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben und seine persönliche Entfaltung genommen werden (Schuldnerschutz). Daher erklärt zB § 811 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen eine Reihe von Sachen (zum Beispiel gewisse persönliche oder dem Haushalt oder der Berufsausübung dienende Gegenstände) für unpfändbar, sodass sie in der Zwangsvollstreckung nicht in Beschlag genommen und verwertet werden dürfen. Weiterhin darf das Arbeitseinkommen des Schuldners nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden (§§ 850 ff ZPO), sodass dem Schuldner ein Minimum verbleibt. Gewisse Bezüge, wie zB Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a Nr 6 ZPO) sind generell unpfändbar. Ist der Schuldner zur Räumung einer Wohnung verurteilt, so kann ihm das Gericht eine Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO), die ihm die Chance verschaffen soll, eine andere Unterkunft zu finden, ehe er „auf der Straße sitzt“. Zur generellen Begrenzung der Zwangsvollstreckung siehe § 765a ZPO.
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Die Haftung mit dem gesamten Vermögen kann der Schuldner – trotz des gewährten Schuldnerschutzes – hart treffen. Hat zB jemand ein Darlehen aufgenommen, um einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, und schlagen die Geschäfte fehl, sodass er das Darlehen nicht zurückerstatten und die Zinsen nicht zahlen kann, so verliert er möglicherweise für lange Zeit seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit. Sobald er nämlich etwas Pfändbares erwirbt, wird der mit einem Vollstreckungstitel versehene Gläubiger es ihm durch die Zwangsvollstreckung wegnehmen, bis die Schuld abgetragen ist.
Daher wird insbesondere bei Geschäftsleuten der Wunsch verspürt, die Haftung zu beschränken, dh zu erreichen, dass für ihre Geschäftsschulden nur ein bestimmter Teil des Vermögens (Geschäftsvermögen) haftet. Die Möglichkeit zu einer derartigen Haftungsbeschränkung bietet unsere Rechtsordnung dem Einzelnen gewöhnlich nicht. Wohl aber lässt sie zu, dass mehrere Personen im Zusammenwirken Haftungsbeschränkungen erreichen können, indem sie eine juristische Person gründen oder sich bestimmter Formen der Gesellschaft bedienen. Da die juristische Person als eigene Rechtspersönlichkeit konstruiert ist, wird sie selbst aus den in ihrem Namen getätigten Geschäften verpflichtet, nicht aber werden es die einzelnen Mitglieder; folglich haftet für die Verbindlichkeiten der juristischen Person nur deren Vermögen, nicht aber das Vermögen der einzelnen Mitglieder (Rn 133).
Beispiel:
A, B und C haben eine GmbH errichtet, die eine Zuckerfabrikation betreibt. Die GmbH kauft von X eine Maschine. Aus dem Kauf wird nur die GmbH als juristische Person, nicht aber werden die einzelnen Gesellschafter verpflichtet. Infolgedessen haftet für die Kaufpreisforderung des X nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 II GmbH-Gesetz), und zwar unbeschränkt. Daraus ergibt sich insofern eine beschränkte Haftung der Gesellschafter, als ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen mit haftet.
Der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung dient ferner die Kommanditgesellschaft, bei der ein Teil der Gesellschafter – die Kommanditisten – nur bis zur Höhe ihrer Einlage haftet, § 171 HGB, während der andere Teil – die persönlich haftenden Gesellschafter – für Gesellschaftsverbindlichkeiten voll einstehen muss.
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Die Haftungsbeschränkungen mit Hilfe des Gesellschaftsrechts dienen unbestreitbaren Bedürfnissen einer kapitalistischen Wirtschaft, in der jemand ein gewisses Geldkapital „arbeiten lassen“ kann, ohne sein gesamtes Vermögen zu riskieren. Gleichwohl sind sie nicht selbstverständlich und von einem gewissen Punkt an auch nicht unbedenklich. Generell ist zu fragen, wieso sich eine Person dem vollen Einstehenmüssen für die Rechtsfolgen ihrer Tätigkeit allein schon dadurch entziehen kann, dass sie sich mit anderen in gewissen Vereinigungsformen zusammentut. Soll nicht mit gleichem Recht auch der Einzelkaufmann die Haftung für Geschäftsschulden auf sein Geschäftsvermögen beschränken können, sodass sein sonstiges Vermögen (zB das geerbte Grundstück) unangetastet bleibt? Um das zu ermöglichen, lässt das heutige Recht bei der GmbH die Gründung einer „Ein-Mann-Gesellschaft“ zu. Früher waren zur Gründung einer GmbH mehrere Personen nötig; eine Ein-Mann-Gesellschaft konnte aber dadurch entstehen, dass mehrere Personen eine GmbH gründeten und dass dann sämtliche Gesellschaftsanteile durch Übertragung in einer einzigen Person vereinigt wurden. Seit Änderung des GmbH-Gesetzes zum 1.1.1981 kann eine GmbH von vornherein durch eine Person errichtet werden (§ 1 GmbHG).