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a) Anspruchshäufung
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Dass eine Person gegen eine andere zugleich mehrere Ansprüche haben kann, bildet keine Besonderheit. Hat zB jemand einem anderen ein verzinsliches Darlehen gegeben, so hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen (§ 488 I 2). Beide Ansprüche beruhen zwar auf demselben Lebensvorgang und haben dieselbe vertragliche Grundlage, bestehen aber unabhängig nebeneinander (Anspruchshäufung).