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2. Das Schikaneverbot, § 226

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Die Grenzen der subjektiven Rechte behandelt das BGB teils in relativ eng gefassten Vorschriften, teils in Form sehr allgemeiner Prinzipien, die der konkretisierenden Interpretation bedürfen. Zu den engen Tatbeständen gehört § 226: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Nicht die Schädigung für sich gesehen begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, denn durch Ausübung unserer Rechte behindern wir die anderen fortwährend und in durchaus erlaubter Weise. Vielmehr disqualifiziert § 226 eine Rechtsausübung, die nach allen Umständen überhaupt keinen anderen Zweck verfolgt als den der Schädigung. Vorausgesetzt ist, dass außer dem Schädigungszweck kein anderer Zweck der Rechtsausübung ausgemacht werden kann. Dieses Erfordernis kann nur selten nachgewiesen werden.

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