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3. Modalitäten der Erfüllung
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Die Modalitäten der Pflichterfüllung betreffend erhebt sich insbesondere die Frage nach der richtigen Leistungszeit und nach dem richtigen Leistungsort. Für die Leistungszeit ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, und dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch fällig wird.
Ist der Anspruch entstanden, aber noch nicht fällig, so kann der Schuldner wirksam erfüllen, der Gläubiger kann die Leistung aber noch nicht verlangen (§ 271 II BGB). Abweichend davon kann vereinbart oder gesetzlich geregelt sein, dass der Schuldner vor Fälligkeit nicht wirksam leisten kann. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger die Leistung verlangen.
Für die Feststellung des Fälligkeitstermins gilt die Regel des § 271 I BGB: Maßgeblich ist, was für den Anspruch gesetzlich oder durch Vereinbarung bestimmt ist. Liegt keine besondere Bestimmung vor, so tritt die Fälligkeit „sofort“ ein, dh Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs fallen zeitlich zusammen.
Die Beteiligten können durch eine Abrede, die Stundung genannt wird, den Fälligkeitszeitpunkt hinausschieben.
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Den Leistungsort betreffend enthalten §§ 269, 270 und speziellere Normen die einschlägige Regelung. Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldeten Leistungshandlungen (oder die letzte von ihnen) vorzunehmen hat. Siehe Näheres unter Rn 830.
Wird die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt (Erfüllung), so erlischt der Leistungsanspruch (§ 362 I). Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen hingegen nicht nach, so kann der Gläubiger mit Zwangsmitteln gegen ihn vorgehen, um die Erfüllung zu erreichen. Außerdem löst die zu vertretende Pflichtverletzung für den Schuldner Folgepflichten, vor allem Schadensersatzpflichten aus (Näheres Rn 852).