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c) Gesetzeskonkurrenz

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Bevor man eine Anspruchs(normen)konkurrenz annimmt, ist stets zu prüfen, ob nicht die eine Anspruchsnorm als die speziellere die andere als die allgemeinere verdrängt (Gesetzeskonkurrenz). Die allgemeinere kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Tatbestand der spezielleren nicht erfüllt ist.

Beispiel:

Eine Ehe kommt dadurch zustande, dass Mann und Frau Ehewillenserklärungen vor dem Standesbeamten abgeben (§ 1310 I 1). Nicht selten stellt sich heraus, dass sich ein Ehegatte bei der Heirat über eine wesentliche Eigenschaft des anderen geirrt hat. Er könnte daran denken, seine Ehewillenserklärung nach § 119 II anzufechten und die Ehe damit unwirksam zu machen. Das ist aber nicht möglich: Das Problem der Willensmängel bei der Eheschließung wurde im Familienrecht durch besondere Normen geregelt (§§ 1313 ff), welche die Vorschriften des allgemeinen Teil des BGB als leges speciales verdrängen. Diese Sondernormen sehen eine Auflösung der Ehe wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Partners nicht vor.

Literatur:

A. Georgiades, Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht und Zivilprozessrecht, 1967; P.H. Schlechtriem, Vertragsordnung und außervertragliche Haftung, 1972; P. Arens, Zur Anspruchskonkurrenz bei mehreren Haftungsgründen, AcP 170 (1970), 392; R. Bruns, Die Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht, JuS 1971, 221; D. Medicus, Subsidiarität von Ansprüchen, JuS 1977, 637; Chr. Thomale, Der verdrängte Anspruch – Freie Anspruchskonkurrenz, Spezialität und Subsidiarität im Privatrecht, JuS 2013, 296.

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