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2. Die Rechtsfähigkeit

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Jeder Mensch ist rechtsfähig (Rechtssubjekt), dh er ist fähig, Adressat von Rechtswirkungen, insbesondere Träger von Rechten zu sein. Auch die Fähigkeit, Partei in einem Zivilprozess zu sein, ist mit der Rechtsfähigkeit verknüpft (§ 50 I ZPO). Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), dh nach gängiger Interpretation mit der vollständigen Trennung vom Mutterleib. Sie endet mit dem Tode des Menschen.

Rechtsfähigkeit im Zeichen der Gleichheit bedeutet, dass jeder Mensch prinzipiell jede Art von Berechtigung des Zivilrechts erwerben und innehaben kann. „Für alle Menschen besteht demgemäß in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben“ (§ 1 II schweiz. ZGB). Der Mensch kann die Rechtsfähigkeit außer durch den Tod nicht verlieren, weder als Folge einer Bestrafung („bürgerlicher Tod“), noch durch Eintritt in ein Kloster, noch durch Verzicht.

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Gemäß dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 II GG) kommt der Frau heute – im Gegensatz noch zu den Rechtsordnungen des 19. Jh. – die volle Rechtsfähigkeit zu: Sie vermag dieselben Rechtspositionen zu erlangen wie der Mann und erwirbt sie nach den gleichen Regeln. Im Bereich des Eherechts hat erst die die Reform von 1976 (1. EheRG) die Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklicht. Das gesetzliche Regelungsmodell der „Hausfrauenehe“, wonach es primär der Frau zukam, den Familienhaushalt in eigener Verantwortung zu führen, wurde abgeschafft. Die „Schlüsselgewalt“ (§ 1357) steht Mann und Frau in gleicher Weise zu.

Recht spät ist die Gleichheit der Geschlechter auf dem Gebiet des Ehe- und Familiennamens hergestellt worden. Nach der ursprünglichen Fassung des BGB musste die Frau bei der Eheschließung den Familiennamen des Mannes annehmen. Das 1. EheRG von 1976 verwirklichte das Prinzip der Gleichheit nur unvollkommen: Zwar konnten nun die Eheschließenden wählen, ob der Mannesname oder der Frauenname gemeinsamer Ehename werden sollte; trafen sie aber keine derartige Wahl, so sollte kraft Gesetzes weiterhin der Mannesname maßgeblich sein. Diese Regelung verstieß gegen Art. 3 II GG (BVerfGE 84, 9). Daher ist der Komplex des Familiennamens neu im Sinne völliger Rechtsgleichheit geregelt worden (Familiennamensrechtsgesetz vom 16.12.1993; weiterhin Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.2005, mit dem der Entscheidung BVerfGE 109, 256 Rechnung getragen wurde).

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