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b) Beschränkt Geschäftsfähige
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Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Anders nur, wenn bei einem jungen Menschen dieses Alters ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 104 Nr 2 gegeben sind; dann ist Geschäftsunfähigkeit anzunehmen.
Der beschränkt Geschäftsfähige vermag grundsätzlich Willenserklärungen abzugeben, deren Wirksamkeit jedoch in der Regel von der Zustimmung (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung) seines gesetzlichen Vertreters abhängt (§§ 107–113). Er kann also rechtsgeschäftlich handeln, steht dabei aber unter der Kontrolle seines gesetzlichen Vertreters (Eltern, Pfleger oder Vormund). Zum Empfang von Willenserklärungen beachte § 131 II.
Die beschränkt Geschäftsfähigen können also auf doppelte Weise rechtsgeschäftlich handeln:
– | entweder selbst, soweit nötig mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters |
– | oder durch ihren gesetzlichen Vertreter, der in ihrem Namen handelt (Näheres unten Rn 710). |