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c) Vorübergehende Störungen und Bewusstlosigkeit
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Störungen, die ihrer Art nach von vornherein vorübergehend sind, begründen den Zustand der Geschäftsunfähigkeit nicht, ebenso nicht der Zustand der Bewusstlosigkeit. Jedoch ist eine in solchen Zuständen abgegebene Willenserklärung nach § 105 II nichtig.