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d) Fortwirkung des Willens über den Tod hinaus

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Der Untergang der Rechtsfähigkeit mit dem Tod hindert nicht, dass der zu Lebzeiten geäußerte Wille auch nach dem Tode verbindlich bleibt (vgl § 130 II BGB). Auf diesem Gedanken beruht unser Erbrecht, insofern es den Menschen befähigt, die Erbfolge in sein Vermögen verbindlich zu ordnen (Testierfreiheit). Ebenso muss dem Menschen die Befugnis zugesprochen werden, in erster Linie über die Verwendung seines Leichnams zu wissenschaftlichen oder klinischen Zwecken verbindlich zu entscheiden. Die Fähigkeit, Rechtsfolgen über die Zeit des Todes hinaus zu bewirken, ist keine Rechtsstellung des Toten, sondern ein Teil der Freiheit, die dem Menschen zu seinen Lebzeiten zukommt.

Einführung in das Zivilrecht

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