Читать книгу Einführung in das Zivilrecht - Martin Löhnig - Страница 64

d) Rechtliche Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Оглавление

139

Unabhängig davon, ob eine volljährige Person nach § 104 Nr 2 geschäftsunfähig ist oder nicht, kann es sein, dass sie wegen einer geistigen, seelischen oder auch nur körperlichen Behinderung oder einer psychischen Krankheit der Fürsorge durch andere bedarf. Für solche Fälle wurde das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung geschaffen. Kann der Betreffende aus einer der genannten Ursachen „seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“, so erhält er auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluss des Betreuungsgerichts einen Betreuer (§ 1896 I 1), der diese Angelegenheiten treuhänderisch wahrnimmt. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, den Betreuten in dem vom Gericht bestimmten Aufgabenkreis bei Rechtshandlungen zu vertreten (§ 1902).

140

Für unseren Zusammenhang ist wichtig, dass die Bestellung eines Betreuers für sich gesehen keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat. Dieser kann im Einzelfall nach § 104 Nr 2 geschäftsunfähig sein, doch ist dies weder notwendige Voraussetzung noch Folge der Bestellung eines Betreuers. Liegen die Voraussetzungen des § 104 Nr 2 nicht vor, so können sowohl der Betreute selbst als auch der Betreuer in dessen Namen handeln.

Droht der Betreute durch sein rechtsgeschäftliches Verhalten sich selbst zu schädigen, so ist das Gericht befugt, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen (§ 1903). Dieser bewirkt, dass der Betreute in dem festgelegten Aufgabenkreis nur mit Einwilligung des Betreuers handeln kann. Die Rechtslage ist ähnlich wie beim beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, sodass die hierfür geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind (§ 1903 I 2 iVm §§ 108 ff, 131 II). Doch wäre es gleichwohl nicht richtig, den unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten als „beschränkt geschäftsfähig“ zu bezeichnen; denn er befindet sich nicht insgesamt in einem rechtlichen Status dieser Art, sondern ist regelmäßig nur in einem näher umschriebenen Geschäftskreis an die Mitwirkung seines Betreuers gebunden.

Immer dort, wo die Gesetze von „beschränkt Geschäftsfähigen“ etc sprechen, ist also nur der Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr gemeint. Auf betreute, unter Einwilligungsvorbehalt stehende Volljährige sind diese Vorschriften nur anwendbar, wenn das Betreuungsrecht ausdrücklich auf sie verweist oder der Schutzzweck ihre Anwendung gebietet (zB bei § 165).

Zum Begriff „Vormundschaft“: Nach deutschem Recht gibt es seit 1.1.1992 keine Vormundschaft über Volljährige mehr. Die Vormundschaft als Rechtsinstitut bezieht sich nur noch auf Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen oder deren Eltern von der gesetzlichen Vertretung völlig ausgeschlossen sind, siehe § 1773 I, siehe ferner § 1773 II.

Einführung in das Zivilrecht

Подняться наверх