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b) Nachwirkung der Persönlichkeitsrechte?

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Folgerichtig müssten mit dem Tode einer Person auch ihre Persönlichkeitsrechte erlöschen. Das wird zB für das Namensrecht bejaht (BGHZ 169, 193 Rn 8). Jedoch wird angenommen, dass die Persönlichkeitsrechte und insbesondere das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ (Rn 329) für bestimmte Zeit über den Tod des Trägers hinauswirken und treuhänderisch durch die von ihm benannte Person oder durch seine nächsten Angehörigen wahrgenommen werden (Grundlegend: BGHZ 50, 133 – Mephisto; BGHZ 107, 384 – Emil Nolde). Das BVerfG (NJW 2001, 2957, 2959) nimmt eine Differenzierung vor: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) und mithin das daraus abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht erlöschen mit dem Tod des Trägers. Hingegen ergibt sich aus Art. 1 I GG die staatliche Pflicht, die Menschen auch noch nach dem Tod gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung und Ächtung zu schützen. Auch bei verstorbenen Personen ist nach BVerfG der allgemeine Achtungsanspruch geschützt, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Schutz genießt zudem der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Diese Auffassung wirkt sich auch auf das Zivilrecht aus: Ein postmortaler Schutz der ideellen Interessen ist folgerichtig nur gegen Angriffe auf den genannten engen Schutzbereich, insbesondere die Menschenwürde gegeben, und zwar in Form von Abwehransprüchen analog § 1004, nicht aber in Form von Schadensersatzansprüchen, weil Verstorbene keinen durch Geldzahlung auszugleichenden Schaden erleiden können (BGHZ 143, 214, 224 – Marlene Dietrich; BGHZ 165, 203; BGHZ 169, 193). Dies gilt auch für Ansprüche auf Schmerzensgeld (BGHZ 165, 203, 206).

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Die Zivilrechtsprechung eröffnet dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Tode des Trägers dadurch ein zusätzliches Anwendungsfeld, dass sie zwischen den ideellen und den vermögenswerten Bestandteilen dieses Rechts unterscheidet: Der Schutz der ideellen Interessen unterliegt den genannten Beschränkungen, während die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts den Tod des Trägers überdauern und an seine Erben fallen (BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich; dazu BVerfG NJW 2006, 3409; BGH NJW 2012, 1728 Rn 23). Auf diese Weise kann zB gegen die Verwendung des Namens oder Bildes eines Verstorbenen für Werbezwecke ohne Zustimmung der Erben auch dann vorgegangen werden, wenn keine Menschenrechtsverletzung vorliegt; auch können die Erben aus der unbefugten Nutzung von vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts Schadensersatzansprüche herleiten. Die Erben der kommerziellen Seite des Persönlichkeitsrechts sind in seiner Nutzung freilich beschränkt: Sie dürfen nicht gegen den Willen des Verstorbenen handeln und bedürfen für die kommerzielle Nutzung auch der Zustimmung der die ideelle Seite des Persönlichkeitsrechts wahrnehmenden Angehörigen (BGHZ 143, 214 Rn 66). Zudem beschränkt der BGH die den Erben zugewiesene Nutzung durch eine Güterabwägung: Den Erben soll nicht ermöglicht sein, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern (BGHZ 169, 193 Rn 13). Der postmortale Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Tode des Rechtsträgers (BGHZ 169, 193 Rn 18).

Fraglich ist, wer zur Geltendmachung der postmortalen ideellen Interessen befugt ist. In erster Linie ist dies die vom Rechtsträger zu seinen Lebzeiten dafür bestimmte Person. Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, so sind die nahen Angehörigen befugt. Wer dies im Einzelnen ist, erscheint zweifelhaft. Gesetzlich geregelt ist die Frage im Rahmen des Transplantationsgesetzes (Rn 128) und des KunstUrhG (§ 22 S. 4: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, ersatzweise Eltern). Fraglich ist ferner die Dauer des postmortalen Schutzes der ideellen Interessen. Der BGH stellt hier auf die Interessen der Überlebenden ab: Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (BGHZ 107, 384, 392: noch 30 Jahren nach dem Tod wurde das Fortbestehen bejaht).

Literatur zur Rechtsfähigkeit:

M. Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 207, 225; St. Lorenz, JuS 2010, 11. Zum postmortalen Rechtsschutz: K. Müller, Postmortaler Rechtsschutz – Überlegungen zur Rechtssubjektivität Verstorbener, 1996; L. Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001; A. Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener, 2003; F. Wortmann, Die Vererblichkeit vermögensrechtlicher Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, 2005; H.P. Götting, NJW 2001, 585; I. Frommeyer, JuS 2002, 13; H.-J. Pabst, NJW 2002, 999; F. Kübler, AfP 2007, 7; J. Petersen, Jura 2008, 271; D. Schwab, Persönlichkeitsrecht und Erbe, FS Bengel/Reimann, 2012, 344.

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