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b) Folgen der Geschäftsunfähigkeit
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Folge der Geschäftsunfähigkeit ist die Nichtigkeit der von der betreffenden Person abgegebenen Willenserklärung (§ 105 I). Auch wird eine dem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Willenserklärung nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 I).
Die Regelung des § 105 I, wonach ein Geschäftsunfähiger keinerlei Willenserklärung wirksam abgeben kann, selbst wenn sie ihm ausschließlich rechtliche Vorteile bringen würde, wurde von einigen Autoren als unverhältnismäßiger Eingriff in die rechtsgeschäftliche Freiheit der Person gewertet und für verfassungswidrig angesehen. Durch ein Gesetz aus dem Jahre 2002 ist die Vorschrift des § 105a BGB hinzugefügt worden, der auch gewisse Rechtsgeschäfte geschäftsunfähiger Personen unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein lässt: Wenn eine volljährige Person, die geschäftsunfähig ist, ein Geschäft des täglichen Lebens tätigt, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag hinsichtlich der bedungenen Leistungen als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Nach § 105a S. 2 gilt dies nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
Literatur zu § 105a:
M. Casper, NJW 2002, 3425; V. Lipp, FamRZ 2003, 721; H.-M. Pawlowski, JZ 2003, 66; M. Löhnig/Chr. Schärtl, AcP 204 (2004), 25; H. Köhler, JuS 2010, 665. Zur Problematik allgemein: C.-W. Canaris, JZ 1987, 993.