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a) Geschäftsunfähige

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Geschäftsunfähig sind Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 Nr 1), ferner altersunabhängig solche Personen, die sich in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befinden, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht bloß vorübergehend ist (§ 104 Nr 2).

Der Geschäftsunfähige kann überhaupt keine gültige Willenserklärung abgeben (§ 105 I); er kann eine Willenserklärung auch nicht selbst wirksam empfangen (§ 131 I). Gleichgültig ist dabei, ob die Erklärung für den Geschäftsunfähigen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt oder nicht und ob er mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handelt.

Einführung in das Zivilrecht

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