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a) Überblick

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Die zivilrechtliche Stellung der Person erschöpft sich nicht darin, dass sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Hinzu kommt vielmehr als zweite rechtliche Grundeigenschaft die Fähigkeit, durch Handlungen Rechtswirkungen zu erzeugen (Handlungsfähigkeit). Der Begriff „Handlungsfähigkeit“ kommt im BGB selbst nicht vor und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Folgende Bedeutungen sind hauptsächlich gemeint:

(1) die Fähigkeit, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen (Geschäftsfähigkeit), dh gewollte Rechtswirkungen durch darauf gerichtete Willenserklärungen herbeizuführen (zB Abschluss eines Vertrages),

(2) die Fähigkeit, durch Handlungen Rechtswirkungen zu erzeugen ohne Rücksicht darauf, ob sie gewollt sind oder nicht,

(3) die Fähigkeit, für Unrechtshandlungen verantwortlich zu sein, zB Deliktsfähigkeit, §§ 827–829.

Die genannten Fähigkeiten gehören nur bedingt in den gleichen Problemzusammenhang. Die Geschäftsfähigkeit (a) ist Ausdruck der Freiheit des Bürgers, seine rechtlichen Verhältnisse im Zusammenwirken mit anderen in einer vom Recht anerkannten Weise zu gestalten. Die Verantwortlichkeit (c) hingegen gibt die Voraussetzungen an, unter denen einer Person gewisse Pflichten und Risiken zugerechnet werden; die Verantwortlichkeit ist demnach Ausdruck der sozialen Bindung. Der Geschäftsfähigkeit und der Verantwortlichkeit ist aber gemeinsam, dass es um ein „Einstehen“ für Handlungen geht: für Erklärungen, an die der Erklärende gebunden wird auf der einen, für Unrechtshandlungen auf der anderen Seite. Die unter (b) genannten Vorgänge sind von vielfältiger Art, angefangen vom Erwerb tatsächlicher Gewalt über eine Sache (§ 854 I) bis hin zur Mahnung eines Schuldners, seine Schuld zu begleichen (Rn 855).

Anders als die Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit aller drei Spielarten mit dem Dasein als Person nicht ohne weiteres gegeben, sondern an bestimmte persönliche Voraussetzungen gebunden. Für die Geschäftsfähigkeit (a) und die Verantwortlichkeit (c) sind diese vom Gesetz geregelt.

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