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a) Der Tod als Zäsur

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Die Rechtspersönlichkeit des Menschen erlischt mit dem Tod, nur bis zum Zeitpunkt seines Todes besteht die Rechtsfähigkeit. Das wird im BGB nicht ausdrücklich gesagt, aber vorausgesetzt (Mot. I 28). Da der Verstorbene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, geht im Zeitpunkt des Todes sein Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (§ 1922 I). Den (die) Erben treffen auch die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Im Hinblick auf den Bedarf von Körperorganen für Transplantationen ist der Todeszeitpunkt besonders problematisch geworden. Seine exakte Feststellung ist vielfach auch für die Entscheidung über die Erbfolge wichtig.

Beispiel:

Vater und Sohn erleiden gemeinschaftlich einen Verkehrsunfall und kommen dabei zu Tode. Dann wird nach gesetzlicher Erbfolgeordnung der Sohn Erbe (oder Miterbe) des Vaters, wenn er ihn auch nur eine Sekunde überlebt hat, nicht aber, wenn beide zur gleichen Zeit verstorben sind. Für das weitere Schicksal der Erbschaft ist das von einschneidender Bedeutung.

Eine besondere Regelung des Todeszeitpunkts ist nötig, wenn eine Person verschollen ist, dh wenn ihr Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern sich hierdurch ernsthafte Zweifel an ihrem Fortleben ergeben. Das Verschollenheitsgesetz sieht für solche Fälle das gerichtliche Verfahren der Todeserklärung vor. Die Todeserklärung begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 I 1 VerschG).

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