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a) Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit

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Die Lage bei Volljährigen ist durch das Betreuungsgesetz gegenüber der ursprünglichen Fassung des BGB neu geregelt.

Nach dem früher geltenden Recht konnte eine Person aus bestimmten Gründen entmündigt werden. Geschah dies wegen Geisteskrankheit, war der Betreffende geschäftsunfähig. Erfolgte die Entmündigung wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht, so hatte sie die beschränkte Geschäftsfähigkeit zur Folge. Gesetzlicher Vertreter war der vom Gericht bestellte Vormund.

Das Rechtsinstitut der Entmündigung ist seit 1.1.1992 abgeschafft. Ein Volljähriger kann gleichwohl geschäftsunfähig sein, aber nicht kraft einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf Grund seines tatsächlichen geistig-seelischen Zustands („natürliche Geschäftsunfähigkeit“). Die Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen kann sich also nur aus § 104 Nr 2 ergeben: Geschäftsunfähig ist sonach, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht bloß vorübergehend ist.

Die Rechtsprechung nimmt Geschäftsunfähigkeit zutreffend nur dann an, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden oder nach rationalen Einsichten zu handeln (Definition in Anlehnung an BGH NJW 1996, 918). Die Geschäftsunfähigkeit bildet die extreme Ausnahme. Wer die Geschäftsunfähigkeit einer Person behauptet, muss dies im Streitfall beweisen.

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Die Geschäftsunfähigkeit kann sich auf bestimmte Geschäftskreise beschränken (partielle Geschäftsunfähigkeit). Es kann also jemand zB in Bezug auf die Führung von Rechtsstreitigkeiten geschäftsunfähig (zB „Querulantenwahn“), im Übrigen aber zur freien Selbstbestimmung in der Lage sein. Ebenso kann eine partielle Geschäftsfähigkeit in Bezug auf eine Eheschließung gegeben sein, auch wenn in anderen Lebensbereichen die Fähigkeit zur freien Selbstbestimmung zweifelhaft erscheint (BVerfG NJW 2003, 1382). Der BGH hat auch erwogen, dass jemand aufgrund einer Abhängigkeit von einem „Telefonsexpartner“ partiell geschäftsunfähig sein kann (NJW-RR 2002, 1424).

Die Geschäftsunfähigkeit ist kein Merkmal, das einer Person unveränderlich anhaftet. So kann bei einem psychisch Kranken durch Heilungsmaßnahmen die Geschäftsfähigkeit wieder erlangt werden. Für die Wirksamkeit einer Erklärung kommt es darauf an, ob der Handelnde gerade zur Zeit der Rechtshandlung geschäftsfähig war.

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