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b) Die Geschäftsfähigkeit

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Die Geschäftsfähigkeit als die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit. Wie die Rechtsfähigkeit steht also auch die Geschäftsfähigkeit unter dem Gebot der Gleichheit: Im Prinzip sind alle Bürger geschäftsfähig, und dies im gleichen Maße. Abstufungen nach sozialen Gruppen sind durch die Gesetzgebung des 19. und 20. Jahrhunderts beseitigt.

Das gilt insbesondere für die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des weiblichen Geschlechts. Vom alten Rechtszustand der patriarchalischen Familie, in der die verheiratete Frau von ihrem Ehemann, die unverheiratete durch ihren Vater vertreten wurde, waren in das 19. Jh. noch gewisse Handlungsbeschränkungen überkommen, die nach traditioneller Vorstellung als „Rechtswohltaten“ für das als schwächer und weniger geschäftskundig empfundene weibliche Geschlecht begriffen wurden. So konnte sich die Frau, außer wenn sie die Kaufmannseigenschaft besaß, nicht durch Wechsel verpflichten (zB ALR II 8 §§ 724, 725) und sich nur unter erschwerten Voraussetzungen verbürgen; vor Gericht war sie nicht selbstständig prozessfähig. Demgegenüber kennt schon die ursprüngliche Fassung des BGB von 1896 das Prinzip der gleichen Geschäftsfähigkeit von Mann und Frau.

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Die Geschäftsfähigkeit steht unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen. Da sie die Fähigkeit bedeutet, gewollte Rechtswirkungen kraft einer darauf gerichteten Erklärung herbeizuführen, setzt sie die Eigenschaft des Menschen zur freien Willensbildung voraus. Die Beachtlichkeit des Willens kann fehlen oder gemindert sein, wenn sich jemand in einem Zustand befindet, in dem ihm Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit nicht oder nicht vollständig zugesprochen werden können. Es kommen zwei Ursachen dafür in Betracht: entweder die Tatsache, dass der Mensch sich noch in der Jugendentwicklung befindet, in welcher er noch der Führung durch Fürsorgepersonen bedarf; oder aber eine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung. Es gibt also Fälle, in denen jemand einen rechtsgeschäftlichen Willen entweder überhaupt nicht oder nicht selbstständig bilden kann. Dann stellt die Rechtsordnung dem Betreffenden eine Fürsorgeperson zur Seite, die treuhänderisch an seiner Stelle handelt oder sein rechtsgeschäftliches Handeln zu seinem Schutz kontrolliert: einen „gesetzlichen Vertreter“.

Literatur zur Geschäftsfähigkeit:

M. Schmoeckel (Hg.), Demenz und Recht, 2010; F. Wedemann, Die Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit, AcP 209, 668; St. Lorenz, JuS 2010, 11.

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