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b) Intensivierung

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Mit der weiten Interpretation der grundrechtlichen Tatbestände sowie der Auffangmöglichkeit durch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) geraten zwar alle denkbaren Freiheitsbetätigungen in den Einzugsbereich grundrechtlichen Schutzes. Über die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe, also von deren Zulässigkeit, ist damit allerdings noch nichts Endgültiges ausgesagt. Denn darüber entscheidet erst die folgende Prüfung, ob der Eingriff in die grundrechtliche Freiheitssphäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, also mit den formellen und materiellen Schranken der Verfassung in Einklang steht.[464] Für die hohe Intensität, mit der die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs kontrolliert wird, spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. oben, Rn. 130ff.) eine herausragende Rolle, weil er mit seinen drei Prüfstufen alle Grundrechtseingriffe (sei es durch den Normgeber, sei es durch die administrative oder judikative Einzelentscheidung) unter einen erhöhten Legitimationsdruck stellt und insbesondere „den zur Grundrechtseinschränkung ermächtigten Gesetzgeber nochmals an das eingeschränkte Grundrecht“ zurückbindet.[465] Freilich lauern hier insbesondere bei der Abwägung konkurrierender Rechtsgüter auf der dritten Stufe auch bestimmte Gefahren einer zu weitgehenden gerichtlichen Kontrolle legislativer oder exekutiver Handlungsmacht.

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