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b) Rechtsschutz gegen richterliche Anordnung der Durchsuchung

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Gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist regelmäßig die Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft. Dies gilt auch, soweit es sich um eine bereits abgeschlossene Durchsuchung handelt (vgl. Rn 181). Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Mandant von der Maßnahme auch beschwert wurde, so dass beispielsweise eine Beschwerde eines Kunden gegen die Durchsuchung seiner Bank, bei der seine Kontounterlagen nicht betroffen waren, nicht statthaft ist.[166] Eine vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses eingelegte Beschwerde ist nicht zulässig, wird aber als Schutzschrift zu werten sein.[167]

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Da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 307 Abs. 1 StPO), kann der Vollzug einer laufenden Durchsuchung hierdurch nicht aufgehalten werden. Dauert die Durchsuchung längere Zeit an, so kann jedoch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 307 Abs. 2 StPO gestellt werden.

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Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll (§ 306 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht fristgebunden und muss auch nicht begründet werden, wobei eine Begründung sicherlich sinnvoll ist. Wird eine Beschwerde längere Zeit nach Abschluss der Durchsuchung nicht eingelegt, so kann ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen.[168] Ist eine Beschwerde beabsichtigt, sollte der Verteidiger nicht zu lange damit warten, obwohl grundsätzlich keine Frist einzuhalten ist.

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Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, so werden die Akten gem. § 306 Abs. 2 StPO dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Beschwerdegericht darf die Beschwerde nicht mit der Begründung verwerfen, er sei im Ergebnis zutreffend gewesen, obwohl er nicht in ausreichendem Umfang begründet wurde. Eine Heilungsmöglichkeit besteht also nicht.[169]

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