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c) Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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Soll eine Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen wegen Gefahr im Verzug angegriffen werden, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog zulässig, was im Übrigen für alle anderen Fälle von Eilkompetenzen ebenfalls gilt.[170] Dies gilt auch für die Mitnahme von Papieren zur Durchsicht.[171] Soll die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet werden, so richtete sich der Rechtsschutz hierfür früher nach § 23 EGGVG. Diese Rechtsprechung wurde hinsichtlich der nichtrichterlichen Durchsuchung im Jahre 1998,[172] hinsichtlich der richterlich angeordneten Durchsuchung im Jahre 1999,[173] aufgegeben. Der statthafte Rechtsbehelf ist nunmehr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Die auf diesen Antrag hin ergangene Entscheidung kann sodann mit der Beschwerde gem. § 304 StPO angefochten werden.[174] Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Ermittlungsrichter oder nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht der Hauptsache. Dort ist der Antrag, der nicht fristgebunden ist, auch zu stellen.