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e) Verfassungsbeschwerde
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Da eine Durchsuchung immer auch in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingreift, ist grundsätzlich gegen eine derartige Maßnahem auch eine Verfassungsbeschwerde statthaft. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG der Rechtsweg erschöpft worden sein muss. Der Nutzen einer Verfassungsbeschwerde sollte jedoch nicht überschätzt werden. Das BVerfG kann Entscheidungen nur dahingehend überprüfen, ob die Fachgerichte bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen haben.[176] Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Grundrechte beruht und der Verstoß einiges Gewicht hat.[177] Berücksichtigt werden muss auch, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung noch nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. Rn 173 ff.).