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c) Beschlagnahmeanordnung in den übrigen Fällen
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Eine abweichende Zuständigkeit ist nur dann gegeben, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. In diesem Fall sind auch die Staatsanwaltschaft sowie deren Ermittlungspersonen zuständig. Für Steuerstrafverfahren sind darüber hinaus auch §§ 399, 404 AO zu beachten. Lediglich bei einer Presse- (hier aber nur, soweit die Beschlagnahme in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt erfolgen soll) oder Postbeschlagnahme ist eine Eilzuständigkeit nicht gegeben (§§ 97 Abs. 5 S. 2, 99 StPO). Zu den Einzelheiten des Begriffs der Gefahr im Verzug kann auf die Ausführungen im Rahmen der Durchsuchung verwiesen werden (siehe Rn 132 ff.).
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Wird ein Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, so „soll“ binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme eingeholt werden, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder gegen die Beschlagnahme Widerspruch erhoben wurde (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO). Trotz der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ist von einer Pflicht zur Einholung der Bestätigung auszugehen.[219]
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Daneben hat der Betroffene selbst das Recht, jederzeit die richterliche Entscheidung zu beantragen (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO). Hierüber ist der Betroffene zu belehren. Widerruft der Betroffene seine zunächst freiwillige Herausgabe, wird dies als Antrag auf richterliche Entscheidung gem. der genannten Vorschrift zu werten sein.[220] Eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme ist in einen Antrag gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umzudeuten.[221] Erst gegen die gerichtliche Entscheidung selbst ist dann die Beschwerde statthaft (vgl. Rn 188). Über das Recht aus § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist der Beschuldigte zu belehren. Wird dies nicht getan, hat dies jedoch keine Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme zur Folge.[222]
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Die Frist von drei Tagen beginnt mit dem Ende der Durchführung der Beschlagnahme, wobei bereits die Antragstellung innerhalb dieser Frist ausreichend ist.[223] Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Beschlagnahme hierdurch nach h.M. nicht rechtswidrig.[224]
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Gem. § 98 Abs. 3 StPO kann bei Gefahr im Verzug auch noch nach Erhebung der öffentlichen Klage eine Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen durchgeführt werden. Die Beschlagnahme darf das gerichtliche Verfahren jedoch nicht stören.[225] Wird gegen die Vorschrift verstoßen, hat dies keine Unwirksamkeit der Beschlagnahme zur Folge.[226]