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bb) Inhalt der Beschlagnahmeanordnung
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Aus der Beschlagnahmeanordnung muss sich ergeben, wer Beschuldigter des Verfahrens ist und was diesem vorgeworfen wird. Dies gilt vor allem deshalb, damit dem Betroffenen eine Kontrolle der Rechtsmäßigkeit der Anordnung ermöglicht wird.[210] Dies ermöglicht auch die Prüfung, ob der Betroffene zu dem in § 97 StPO geschützten Personenkreis gehört.
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Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt muss ebenfalls mitgeteilt werden, wobei es nicht ausreichend ist, lediglich anzugeben, gegen welche Strafvorschrift verstoßen worden sein soll.[211]
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Weiterhin sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände so konkret anzugeben, dass sie bei Vollziehung der Anordnung zweifelsfrei identifiziert werden können.[212] Die Entscheidung über die Beschlagnahme wird ansonsten den vollstreckenden Beamten überlassen, was dem Richtervorbehalt widerspricht. Nicht erforderlich ist es hingegen, bei einer Beschlagnahme von Gattungsgegenständen jeden einzelnen Gegenstand aufzuführen (z.B. Schriftverkehr, der aus einer Vielzahl von Einzelblättern oder Ordnern besteht). Die bloße Angabe, „Beweismittel“ sollten beschlagnahmt werden, ist jedenfalls nicht ausreichend.[213] Kann der genaue Gegenstand der Beschlagnahme zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses noch nicht bezeichnet werden, kann die spätere Beschlagnahme aufgrund von Gefahr im Verzug erfolgen.[214]
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Die Anordnung muss weiterhin die Feststellung beinhalten, der beschlagnahmte Gegenstand sei für das Verfahren als Beweismittel von Bedeutung,[215] wobei auch anzugeben ist, woraus sich diese Bedeutung ergibt.[216] Gleiches gilt, soweit es sich um einen Einziehungsgegenstand handelt (§ 111b StPO).
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Zwar muss die Beschlagnahmeanordnung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, jedoch werden Ausführungen hierzu in dem Beschluss nur in Ausnahmefällen erforderlich sein.[217] Der richterliche Beschlagnahmebeschluss verliert spätestens ein halbes Jahr nach seinem Erlass seine rechtfertigende Wirkung, so dass eine Vollstreckung nach diesem Zeitpunkt rechtswidrig ist.[218]