Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 386

aa) Zuständigkeit und Form

Оглавление

198

Zuständig für die Anordnung der Beschlagnahme ist gem. § 98 Abs. 1 S. 1 StPO das Gericht. Dies ist im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter, nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht der Hauptsache. Bei Gefahr im Verzug können auch die Staatsanwaltschaft sowie deren Ermittlungspersonen die Beschlagnahme anordnen.[208]

199

Die Beschlagnahme wird durch schriftlichen Beschluss angeordnet, der gem. § 34 StPO auch zu begründen ist; in Eilfällen kann jedoch, wie bei der Anordnung der Durchsuchung, zunächst eine mündliche Anordnung erfolgen.[209] In der Praxis kommt ein isolierter Beschlagnahmebeschluss sehr selten vor. Er wird regelmäßig mit einer Durchsuchungsanordnung verbunden.

200

Der Ermittlungsrichter prüft, ob tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen, im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Durchsuchung verwiesen werden, insbesondere auch hinsichtlich der gem. § 33 Abs. 3 StPO grundsätzlich erforderlichen Anhörung, da sich keine Besonderheiten ergeben.

AnwaltFormulare Strafrecht

Подняться наверх