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f) Schadensersatzansprüche
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Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Verfahren eingestellt oder der Mandant freigesprochen, steht ihm grundsätzlich eine Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf die Ausführungen in dem entsprechenden Kapitel verwiesen (siehe Kap. 20). Bei schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten kommen auch Ansprüche aus Amtshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht. Hierbei wird eine Amtspflichtwidrigkeit nur dann angenommen, wenn der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich der Bejahung des Anfangsverdachts unvertretbar war.[178]