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VII. Hinweise bei Durchsuchungen von Unternehmen
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Grundsätzlich gelten bei Durchsuchungen von Unternehmen die bereits dargestellten Hinweise zu Verhaltensweisen der Betroffenen (siehe Rn 172). Jedes Unternehmen sollte auf eine derartige Situation vorbereitet sein, die nicht nur eintreten kann, wenn ein Mitarbeiter beschuldigt wird, sondern auch, wenn es sich um eine Durchsuchung gem. § 103 StPO handelt. Daher sollte den Mitarbeitern bereits frühzeitig entsprechende Verhaltensmaßregeln an die Hand gegeben werden.[283] Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, wer im Falle einer Durchsuchung hiervon unverzüglich zu unterrichten ist. Gerade in der ersten Aufregung sind viele Mitarbeiter versucht, spontan Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Regelmäßig werden dann unbedacht (verwertbare) Aussagen gemacht, die später nur schwer wieder korrigierbar sind.[284] Es empfiehlt sich daher, zunächst keinerlei Angaben zu machen, auch keine, wie in der Praxis oft festzustellen, Stellungnahme nach Durchlesen des Durchsuchungsbeschlusses.
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Da Zeugen, soweit die Gefahr besteht, selbst in die Gefahr der Strafverfolgung zu geraten, ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO haben, sollten Mitarbeiter grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich vor einer eventuellen Aussage mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Diese Möglichkeit muss den Zeugen gegeben werden, so dass einer sofortigen Vernehmung vor Ort widersprochen werden kann.[285]