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1. Grundsätze
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Die Vorschrift des § 97 StPO normiert die wichtigsten Beschlagnahmeverbote, wobei die Vorschrift im Wesentlichen dazu dient, eine Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte aus §§ 52 ff. StPO zu verhindern.[227] Für das Beschlagnahmeverbot kommt es lediglich auf das Bestehen des zu schützenden Zeugnisverweigerungsrechts an, nicht jedoch darauf, ob noch ein besonderes Vertrauensverhältnis (z.B. bei geschiedenen Ehegatten) besteht. Die Beschlagnahmeverbote aus § 97 StPO gelten jedoch nur dann, wenn das Verhältnis des Zeugnisverweigerungsberechtigten zum Beschuldigten betroffen ist, nicht jedoch, wenn es sich um das Verhältnis zu einem Zeugen handelt.[228] Dies bedeutet auch, dass die Vorschrift nicht einschlägig ist, wenn der Betroffene selbst Beschuldigter ist.[229] Nicht anwendbar ist § 97 StPO auch auf Einziehungsgegenstände.[230]
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Besteht ein Beschlagnahmeverbot, so hat dies die Unverwertbarkeit des entsprechenden Gegenstands zur Folge[231] und auch ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO ist nicht zulässig.[232] Erfolgt die Herausgabe jedoch freiwillig, kommt es nicht zu einem Verwertungsverbot.[233] Es kommt nicht darauf an, ob der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt Gebrauch machen will. Wird der Zeuge in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 3b StPO von seiner Schweigepflicht entbunden, entfällt das Beschlagnahmeverbot aus § 97 StPO.[234] Ein Verwertungsverbot besteht jedoch dann nicht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen besteht.[235] Ergibt sich dieser Verdacht jedoch erst aus den beschlagnahmten Unterlagen, so bleibt es bei der Unverwertbarkeit.[236] Fällt der beschlagnahmte Gegenstand zunächst nicht unter § 97 StPO, treten später jedoch Umstände ein, die zu einer Beschlagnahmefreiheit führen, hat dies nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.[237]
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Soll in der Revision ein Verstoß gegen ein Beschlagnahmeverbot gerügt werden, so ist eine Verfahrensrüge zu erheben, in der auch vorzutragen ist, dass die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 3 StPO nicht vorlagen.[238]
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Es gelten im Wesentlichen folgende Beschlagnahmeverbote (§ 97 Abs. 1 Nr. 1–3 StPO):
– | schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Personen, die gem. §§ 52, 53 Abs. 1 Nr. 1–3b StPO das Zeugnis verweigern dürfen; |
– | Mitteilungen auf Ton- und Bildträgern, die den schriftlichen Mitteilungen gleichstehen;[239] |
– | Aufzeichnungen, die von den in § 53 Abs. 1 Nr. 1–3b StPO genannten Personen über ihnen von dem Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen gemacht haben oder über andere Umstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Dies gilt auch hinsichtlich der Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO; |
– | Andere Gegenstände, wie beispielsweise Buchungs- und Geschäftsunterlagen oder aus dem Körper des Beschuldigten entfernte Fremdkörper.[240] |
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Über den Wortlaut hinaus besteht ein Beschlagnahmeverbot für Aufzeichnungen des Beschuldigten, die sich dieser für seine Verteidigung gemacht hat, unabhängig davon, ob eine Weitergabe an den Verteidiger beabsichtigt ist.[241] Das Verbot gilt auch für Korrespondenz mit Dritten, soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten betroffen ist.[242] Begeht der Beschuldigte jedoch durch die Aufzeichnungen rechtswidrige Taten oder plant er solche, unterliegen sie wiederum keinem Verwertungsverbot.[243] Das Verbot gilt jedoch nicht für Tatgegenstände, auch wenn der Verteidiger sie benötigt.[244]
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Voraussetzung ist jeweils, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person zumindest Mitgewahrsam an dem betreffenden Gegenstand hat. Der Beschuldigte darf jedoch in diesem Fall nicht der andere Mitgewahrsamsinhaber sein.[245]