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3. Muster: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss

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Muster 40 Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss

An das

Amtsgericht …

– Ermittlungsrichter –

Adresse

Az.: …

In dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen …

wird gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … Beschwerde gem. § 304 StPO erhoben.

Es wird beantragt,

den Durchsuchungsbeschluss vom … aufzuheben.

Am … wurden die Wohnräume meines Mandanten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts … durchsucht. Der dieser Durchsuchung zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss und somit auch die Durchsuchung selbst waren rechtswidrig.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Umstand, dass die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist, hindert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung. Da es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch nachträglich Rechtsschutz gegen die durchgeführte Maßnahme zu gewähren (vgl. BVerfG NStZ 1997,447; BVerfG StraFo 2008, 236).

In dem dortigen Durchsuchungsbeschluss wird lediglich ausgeführt, mein Mandant sei verdächtig, „einen Betrug“ begangen zu haben. Die Durchsuchung diene der Auffindung von „relevanten Beweismitteln“.

Diese Ausführungen in dem Beschluss genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchsuchungsanordnung. Der Beschluss muss mitteilen, welcher Vorwurf dem Betroffenen der Durchsuchung genau gemacht wird (vgl. BVerfG NJW 2005, 275). Die bloße Mitteilung des abstrakten Tatbestands ist hierfür nicht ausreichend. Der Betroffene muss erkennen können, gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss.

Weiterhin muss der Durchsuchungsbeschluss ausführen, der Auffindung welcher Beweismittel die Durchsuchung dienen soll (vgl. BVerfG NJW 2004, 3171). Dies dient vor allem der Begrenzung der durchzuführenden Durchsuchung. Der vorliegende Beschluss grenzt die Beweismittel nicht ein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses auszugehen ist.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenD. Durchsuchung und Beschlagnahme › V. Die Beschlagnahme

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