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2. Begriff

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Außergerichtlich ist eine Rechtsdienstleistung nur, wenn kein Gericht ihr Adressat ist. In den Anwendungsbereich des RDG fällt damit neben der Beratung der Mandantschaft auch ihre Vertretung gegenüber Dritten wie z. B. anderen Parteien. Soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen, zählt dazu auch die – außergerichtliche – Vertretung von Personen im Verfahren vor Behörden wie z. B. bei einem Widerspruch gegen Verwaltungsakte nach den §§ 68 ff. VwGO oder bei einem sozialrechtlichen Verfahren.[3] Der Anwendungsbereich des RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht.

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Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen können auch im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen.[4] Dies ist etwa der Fall bei Verhandlungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts, die während des bereits anhängigen gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens geführt werden[5] oder bei der Einleitung von Vollstreckungshandlungen durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers. Auch die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht stellen außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierten und damit außergerichtlichen Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine vorrangige Spezialregelung eingreift.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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