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1. Leistungsbeschreibung

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Es muss vermieden werden, dass eine Leistung beschrieben und vereinbart wird, die als Rechtsdienstleistung nach §§ 2, 3, 5 erlaubnispflichtig ist. Gelegentlich dürfte es angebracht sein, die Passagen eher unbestimmt bzw. allgemein zu formulieren bzw. ggfs. noch einen Vorbehalt anzubringen, wonach nur solche Dienstleistungen erbracht werden, die nach dem RDG erlaubt sind. Bei der Mediation z. B. sollten in den Vereinbarungen die Grenzen des § 2 II Nr. 4 eingehalten werden und es der praktischen Tätigkeit im Einzelfall überlassen bleiben, ob man auch noch eine Abschlußvereinbarung vorschlägt bzw. entwirft, welche nach § 5 I RDG durchaus zulässig sein kann. Maßgeblich sind aber nicht allein rechtliche Umschreibungen, sondern der tatsächliche Gehalt der vereinbarten Leistung.[229]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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