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2. Einzelne Zwecke

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Das Gesetz nennt drei Schutzzwecke, von denen der Schutz des Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen im Vordergrund steht. Beim Inkasso soll allerdings der Verbraucher nicht vor unqualifizierter rechtlicher Beratung (insoweit greift schon § 2 I), sondern vor unseriösen Schuldeneintreibern geschützt werden.[13]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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