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d) Umgehung

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Das RDG soll im Übrigen auch dann gelten, wenn der Auslandsbezug nur der Umgehung dient.[225] Dem im Inland Tätigen sei gleichzustellen, wer als Deutscher zur Umgehung des RDG sein Büro ins Ausland verlegt.[226] Auch nach dieser Ansicht gilt jedoch, dass wenn der Beratende im Ausland sitzt und dort rechtsdienstleistend tätig wird, das RDG keine Anwendung findet.[227]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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