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aa) Keine vorübergehende Dienstleistung bei Niederlassung

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Unstreitig findet das RDG zwar wegen Inlandsbezug Anwendung, wenn der Rechtsbesorger innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes eine Niederlassung unterhält. Nimmt er eine dem RDG unterfallende Rechtsbesorgung von einer Niederlassung wahr, in der er rechtsberatend oder -besorgend tätig wird, dann ergibt sich daraus die Anwendbarkeit des RDG. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn der Rechtsbesorger im Geltungsbereich des Gesetzes eine Zweigstelle unterhält; auch dann erfolgt seine Rechtsbesorgungstätigkeit im Inland unter das RDG und bedarf daher einer Zulassung.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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