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2. Grundsatz: Inland
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Übereinstimmung besteht in Rechtsprechung und Literatur darin, dass das RDG – wie das RBerG – nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im Inland, einschränkt. Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des RDG auf Rechtsbesorgungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Schließlich handelt es sich um ein „Berufspolizeigesetz“[196] bzw. Ordnungsrecht, welches die Berufsausübung und Berufsaufsicht regelt.[197] Sinn und Zweck auch des Gesetzes rechtfertigen keine Erstreckung der deutschen Berufsaufsicht auf Vorgänge, die sich ausschließlich im Ausland abspielen. Das RDG schränkt die Betätigung deutscher wie ausländischer Rechtsdienstleister nur im Geltungsbereich des Gesetzes ein. Lassen sich Ausländer oder Deutsche mit Sitz im Ausland in der BRD nieder oder gründen sie hier eine Zweigniederlassung, dann unterliegen sie den Schranken des RDG.[198]
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Allein der Sitz eines Unternehmens im Ausland bei Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Inland führt nicht zum Entfallen der Bindungen an das RDG[199]:
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BGH NJW 2014, 847: „Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des RDG ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war (Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 7/04, WM 2007, 231 Rn. 24 m. w. N.). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger hätten sich andernfalls den Anforderungen des RBerG durch die bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (aaO). Entscheidend war – mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Gesetzes – der verfolgte Schutzzweck des RBerG. Dieser lag in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (aaO Rn. 22; BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 1 m. w. N.).
Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungsbereich des RDG (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG § 1 Rn. 5 ff.; Mankowski, ZErb 2007, 406, 409; Knöfel, AnwBl. 2007, 264). Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des RDG gegenüber dem RBerG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1) ist die Zielrichtung beider Gesetze vergleichbar; auch das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, dazu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier betroffen, da der Versicherungsnehmer als Auftraggeber und die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im Inland ansässig sind.“