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cc) Fragwürdige Gemeinwohlrelevanz
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Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gemeinwohlerforderlichkeit des Bestehens eines Erlaubnisvorbehalts nach den §§ 2, 3 RDG nur schwer begründet werden kann. Zwar sind die mit § 1 I 2 RDG verbundenen Ziele gemeinwohlrelevant: „Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.“ Wie oben dargelegt.[163] sind jedoch bereits erhebliche Bedenken angebracht im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Gesetzes, weil es insoweit an einer sorgfältigen empirischen Prüfung fehlt.
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Die in jedem Fall nur anzuerkennende geringe Gemeinwohlrelevanz wird – was bisher weitgehend verkannt wird – dadurch abgeschwächt, dass der Rechtsuchende die Rechtsdienstleistung selbst erbringen kann.[164] Dann aber ist Zurückhaltung geboten, wenn man ihm einen Berater aufzwingt mit den §§ 2, 3 RDG, zumal damit deutlich wird, dass dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung in § 1 I 2 nur eine sekundäre Bedeutung zukommt. Wenn ihm die Autonomie eingeräumt wird, die Dienstleistung selbst zu erbringen, dann sollte man sie ihm erst recht einräumen im Hinblick auf das „Ob“ und „Wie“ bei der Beraterwahl. Dies gebieten auch – dazu unten[165] – die bisher weitgehend negierten Grundrechte der Rechtsuchenden, welche wie z. B. Art. 2 I GG oder Art. 12 I GG bei der Prüfung der Verfassungskonformität zu berücksichtigen sind.
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Die mehr als abgeschwächte Gemeinwohlrelevanz des RDG wird von der Rechtsprechung auch selbst indirekt z. T. eingeräumt. So geht sie zwar gem. § 134 BGB grundsätzlich davon aus, dass gegen §§ 2, 3 verstoßenden Vereinbarungen und Vollmachten nichtig sind. Man schwächt diese Wertung bzgl. der Vollmachten jedoch u. a. entscheidend dadurch ab, dass – z. B. in der Treuhandjudikatur – auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht bzw. des § 242 BGB zurückgegriffen wird.[166]