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2. Internationaler Vergleich

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Massive Zweifel an der Gemeinwohlerforderlichkeit des RDG sind schon deshalb angebracht, da – wie oben dargelegt – teilweise in anderen Staaten, insbesondere der EU, Schutzgesetze mit vergleichbarer Einschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis wie im RDG nicht im Interesse des Gemeinwohls als notwendig angesehen werden. Nationale freiheitsbeschränkende Regelungen können sich aber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auch deshalb verfassungsrechtlich als unhaltbar erweisen, weil in Drittstaaten mit vergleichbarem Zivilisationsstand und entsprechender Rechtskultur keine Erforderlichkeit für eine entsprechende Beschränkung gesehen wird. Die Entscheidung des BVerfG[134] zur Verfassungswidrigkeit des damals in der Welt nahezu einzigartigen Totalverbots eines – heute in § 4a RVG für zulässig erklärten – Erfolgshonorars ist ein treffendes Beispiel.

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Auch die stärkere justizstaatliche Ausrichtung der BRD einschließlich der in der Tat unvergleichlich hohen Zahl von zwischenzeitlich über 160.000 Rechtsanwälten dürften auf Dauer nicht ausreichen, um nennenswerte Restriktionen aufrechtzuerhalten, wenn andere Länder offensichtlich ohne Schaden für die Rechtspflege, die Rechtsuchenden, die Verwaltung wie auch die Anwaltschaft ohne eine dem RDG vergleichbare Verbotsregelung auskommen. Von einer Unvereinbarkeit, einem Antagonismus von Wettbewerb und freien – rechtsberatenden – Berufen kann nach diesen Erfahrungen – so auch überzeugend Ehlermann[135] mit seiner Bejahung einer Kompatibilität – keine Rede sein.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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