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d) Haftung

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Die Erforderlichkeit einer gesetzlich statuierten Erlaubnispflicht für Rechtsdienstleistungen ist auch deshalb fraglich, da der mit dem RDG nach § 1 bezweckte Verbraucherschutz auch ohne eine Erlaubnispflicht weitgehend vergleichbar sichergestellt werden kann und wird durch die zivilrechtliche Haftung aller Rechtsdienstleister.[130]

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Sie ist auch bei Rechtsanwälten das „schärfste Schwert“, um den Rechtsuchenden zu schützen und diese Dienstleister zur Qualität der Leistungserbringung zu veranlassen. Hingegen kommt der – ohnehin kaum funktionierenden und weitgehend ineffektiven – Kammeraufsicht keine nennenswerte Bedeutung zu, zumal sie sich nicht auf die entscheidende Qualität der Vertragserfüllung erstreckt.

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Die ABG[131] verweist dementsprechend z. B. im Rahmen der Begründung zu § 5 II darauf hin, dass die Pflicht der zulässigerweise am Maßstab des RDG Rechtsdienstleistungen Erbringenden, ab einem gewissen Umfang der rechtlichen Tätigkeit den Rechtsrat des umfassend ausgebildeten Juristen hinzuzuziehen, sich zwar nicht aus dem RDG ergibt. Sie folge jedoch aus der mit der Übernahme der Rechtsdienstleistung – z. B. bei der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Erblasser und den Erben – eingegangenen zivilrechtlichen Verpflichtung. Der BGH[132] habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Erblasser, der einen Nichtjuristen zum Testamentsvollstrecker bestimmt, erwarten kann und darf, dass dieser anwaltlichen Rat einholt, sobald seine eigene Sachkunde zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben nicht ausreicht. Verletzt ein Testamentsvollstecker diese Pflicht, so hafte er für entstehende Schäden nach § 2219 I BGB sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber betroffenen Vermächtnisnehmern.[133]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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